Hinweisgeberschutz
Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie ethischer und unternehmensinterner Standards hat für uns höchste Priorität. Um mögliche Rechtsverstöße frühzeitig zu erkennen und aufzuklären, stellen wir eine vertrauliche Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) zur Verfügung.
Über diese Meldestelle können Mitarbeitende, junge Menschen, Eltern, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie andere Personen Hinweise auf mögliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder interne Regelungen melden.
Typische Hinweise können sich beispielsweise beziehen auf:
- Korruption und Bestechung, Betrug oder Untreue
- Verstöße gegen Arbeitsschutz- oder Umweltvorschriften
- Diskriminierung, Belästigung und sonstige rechtswidrige Handlungen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen im beruflichen Kontext
- Datenschutzverstöße
Abgabe von Hinweisen
Hinweise können vertraulich per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden:
Hinweisgebende Personen können entscheiden, ob sie ihre Identität offenlegen oder anonym bleiben möchten. Alle Meldungen werden streng vertraulich behandelt. Personen, die in gutem Glauben Hinweise geben, werden gemäß Hinweisgeberschutzgesetz vor Benachteiligungen geschützt.
Ablauf des Hinweisverfahrens
Der Umgang mit eingehenden Hinweisen erfolgt nach einem klar geregelten Verfahren gemäß Hinweisgeberschutzgesetz:
1. Eingang der Meldung
Nach Eingang einer Meldung wird diese von der zuständigen internen Meldestelle entgegengenommen und dokumentiert.
2. Eingangsbestätigung
Sofern eine Kontaktmöglichkeit besteht, erhält die hinweisgebende Person innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang der Meldung.
3. Prüfung der Meldung
Die Meldestelle prüft zunächst, ob der gemeldete Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt und ob ausreichende Informationen zur weiteren Bearbeitung vorliegen.
4. Sachverhaltsaufklärung
Bei begründetem Verdacht werden geeignete Maßnahmen zur Aufklärung eingeleitet. Dazu können interne Untersuchungen, Gespräche mit Beteiligten oder die Einbindung zuständiger Fachstellen gehören. Die Vertraulichkeit aller Beteiligten wird dabei gewahrt.
5. Folgemaßnahmen
Sofern sich der Verdacht bestätigt, werden angemessene Maßnahmen ergriffen. Dazu können beispielsweise organisatorische Änderungen, arbeitsrechtliche Maßnahmen oder – falls erforderlich – die Weitergabe an zuständige Behörden gehören.
6. Rückmeldung
Sofern möglich, erhält die hinweisgebende Person spätestens innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über den Stand oder das Ergebnis der Bearbeitung, soweit dadurch interne Untersuchungen oder Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
Vertraulichkeit und Schutz
Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Die Identität der hinweisgebenden Person sowie der in der Meldung genannten Personen wird nur den für die Bearbeitung zuständigen Stellen bekannt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
Personen, die in gutem Glauben Hinweise geben, dürfen aufgrund ihrer Meldung keine Nachteile erfahren.
Externe Meldestellen
Hinweisgebende Personen können sich neben der internen Meldestelle auch an externe Meldestellen wenden. Eine zentrale externe Meldestelle wurde beim Bundesamt für Justiz eingerichtet.